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Satzung und Freistellung

 

 

Gemäß Freistellungsbescheid des Finanzamtes Saarbrücken vom 03.08.15 sind Mitgliedsbeiträge und Spenden steuerlich absetzbar.
Auszug aus der  Satzung vom 15.07.15 des „ Zentrum für argentinische Kultur e.V.“
 § 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur Argentiniens im Saarland und den angrenzenden Regionen sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf  allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Darüber hinaus will der Verein Mittel bereitstellen, die zu mildtätigen Zwecken eingesetzt werden sollen.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
ordentliche Mitglieder
minderjährige Mitglieder
Ehrenmitglieder

    Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu  
    Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihnen stehen alle Mitgliederrechte zu. Beiträge   
    werden von Ehrenmitgliedern nicht erhoben.
     d) Fördermitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand oder ein von diesem bestimmtes Mitglied.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch  Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vor Quartalsende.
Kündigungen/ Aufnahmeanträge   müssen schriftlich per Briefpost beim Vorstand eingehen.


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Email oder Briefpost unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekannt-gabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (Email-,Briefpost-) Adresse gerichtet ist.


§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederver-sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: SOS-Kinderdörfer weltweitHermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V.Ridlerstraße 55D-80339 München  und soll zur Unterstützung des Kinderdorfes  Obera , Provinz Misiones, Argentinien unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

 

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